Der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof hat am 1. August Haftbefehle gegen drei in Brandenburg und einen in Berlin festgenommene Männer wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ erlassen. Den drei Brandenburgern wird vorgeworfen, einen Brandanschlag auf parkende Bundeswehr-LKW versucht zu haben. Die Bundesanwaltschaft wirft ihnen sowie vier Berlinern vor, Mitglieder der „militanten gruppe“ zu sein.
Ohne rechtsstaatliche Skrupel greift der Bundesgerichtshof gegen die insgesamt sieben Verdächtigen zum Terrorparagraphen §129a StGB. Der Terrorismusvorwurf setzt Straftaten voraus, die „durch die Art ihrer Begehung oder ihrer Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich zu schädigen.“ Dies ist hier nicht der Fall. Anstatt wegen versuchter Brandstiftung gem. § 306 StGB zu ermitteln, wird in unverhältnismäßiger Weise zum §129a mit seinen zahlreichen Sondervollmachten für die Ermittler gegriffen. So konnte Untersuchungshaft angeordnet werden obwohl die Beschuldigten nicht vorbestraft sind und in geordneten sozialen Verhältnissen leben,
An den Haaren herbeigezogen scheinen die Belege, dass die drei in Brandenburg festgenommen mit den vier Berlinern eine terroristische Vereinigung bilden. Für die Bundesanwaltschaft leitet sich dies allein aus angeblichen Treffen eines Berliners und eines Brandenburgers ab, deren Inhalt den Ermittlern unbekannt blieb.
Über einen Beschuldigten heißt es, als promovierter Politologe sei er intellektuell in der Lage, die Bekennerschreiben der „militanten gruppe“ zu verfassen und als Mitarbeiter eines Forschungszentrums stände ihm die dafür notwendige Bibliothek zur Verfügung. Bei anderen Beschuldigten wird angeführt, sie hätten sich in wissenschaftlichen Texten mit ähnlichen Themen wie die „militante gruppe“ beschäftigt benutzt. Das über einem der Festgenommen keine polizeilichen Erkenntnisse vorliegen, macht ihn verdächtigt, weil dies dem Anforderungsprofil der „militanten gruppe“ entspreche Ein anderer ist dagegen verdächtig, weil gegen ihn ein anderes Ermittlungsverfahren läuft.
Dieses aktuelle §129a-Verfahren zeigt erneut, wie von deutschen Ermittlungsbehörden unverhältnismäßig und ohne Rücksicht auf den Rechtsstaat mit der Terrorismuskeule gegen unliebsame Tatverdächtige hantiert wird. Die allein durch Ausnahmegesetze gerechtfertigten Haftbefehle müssen in meinen Augen unverzüglich revidiert werden.
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