„Dass EU-Ausländer im Register gespeichert werden, darf einzig und allein der Durchsetzung des Aufenthaltsrechtes dienen. Dazu dürfen nicht mehr Daten als nötig gespeichert werden, und die Daten dürfen nicht gleichsam en passant noch für andere polizeiliche Zwecke verwendet werden. Die Weitergabe der Daten an Polizei-, Justiz- und Sicherheitsbehörden ist unzulässig.
Der bisherigen Praxis lag das Vorurteil zugrunde, dass Ausländer krimineller seien als Deutsche. Und sie verstieß gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz, nur erforderliche Daten zu erheben, zu speichern und sie nur für einen klar definierten Zweck zu verwenden.
Der Tenor der EuGH-Entscheidung hingegen lautet kurz gefasst: Die Grundrechte gelten für alle, nicht nur für Deutsche. Daraus muss Innenminister Wolfgang Schäuble nun die richtigen Konsequenzen ziehen. Die datenschutzrechtlichen Klarstellungen müssen für alle erfassten Ausländer im Ausländerzentralregister gelten, nicht nur für EU-Bürger. Die Entscheidung, auch biometrische Daten aufzunehmen, muss zurückgenommen werden.“