Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung festgestellt, dass die Festlegung des Regelsatzes für Kinder im Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II („Hartz IV“) verfassungswidrig ist. Demnach könne der Betrag nicht einfach willkürlich festgelegt werden (als Prozentsatz der Sätze für Erwachsene), sondern es müssen ein transparente und sachgerechtes Verfahren bei der Festlegung geben. Nur dann könne diese auch dem Ziel dienen, den Betroffenen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Das Gericht hat zugleich zum ersten Mal überhaupt statuiert, dass es ein Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gibt. An diesen Grundsätzen muss sich auch das Asylbewerberleistungsgesetz messen lassen, das bislang den „Leistungsbezug“ von Asylbewerbern auf ca. 60% der Sozialleistungen für Deutsche reduziert. Damit haben wir die Bundesregierung konfrontiert. weiter … →