Antwort Kleine Anfrage (17/999); Verfahren nach § 129/129 a, b Strafgesetzbuch
Der § 129a StGB („Bildung einer terroristischen Vereinigung“) ist das Herzstück des politischen Strafrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihm wird allein schon die Mitgliedschaft in einer mutmßlichen „terroristischen“ oder „kriminellen“ Vereinigung unter Strafe gestellt. Seit 2002 ist dieser Strafrechtsparagraf auch auf Gruppierungen anwendbar, die im Ausland agieren, durch die die Sicherheit in Deutschland also nicht einmal gefährdet wird. weiter …