Die Antwort gibt einen umfassenden Überblick über die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes in den Bundesländern. Deutlich wird beispielsweise, dass in Bayern kaum ein Asylbewerber oder Geduldeter Sozialleistungen analog zum AGB XII (Sozialhilfe) erhält. Erstmals räumt die Bundesregierung auch offen ein, dass sie gar nicht davon ausgeht, dass Asylbewerber wegen geringeren Bedarfen geringer Leistungen erhalten sollten – dies begründet sie nun aus reinen Kostenerwägungen. Zugleich räumt sie ein, dass die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes vor dem Hintergrund des „Hartz IV-Urteils“ des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2009 verfassungswidrig sein dürften – ohne jedoch eine konkrete Neuregelung anzukündigen. weiter … →