Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach Deutschland kommen, gebe oft im Asylverfahren nicht an, dass sie durch ihre Erlebnisse traumatisiert sind. Werden sie nicht als Flüchtlinge anerkannt, sind sie automatisch ausreisepflichtig. Eine festgestellte psychische Erkrankung kann aber als Abschiebehindernis anerkannt werden, wenn sie im Herkunftsland nicht behandelt werden kann. Um zu verhindern, dass auf diese Weise ein Abschiebungshindernis entsteht, finanzieren die Ausländerbehörden von Kommunen und Ländern eine Behandlung im Herkunftsland – genauere Zahlen dazu sind allerdings nicht bekannt. Auch zur genauen Höhe der Zahl von Asylbewerbern mit einer Traumatisierung liegen keine genauen Angaben vor – denn nur ein kleiner Teil (ca. 800-900) geben im Asylverfahren an, tramatisiert zu sein. weiter … →