„Das OVG schloss sich der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Schwerin an, wonach die Polizei in ihrem Sicherheitskonzept die berechtigten Belange zur Durchführung einer Demonstration hätte berücksichtigen müssen. Auch wenn die Polizei mit Ausschreitungen einzelner Demonstranten rechnet, müsse das Recht auf friedlichen und vernehmbaren Protest der Mehrheit der Demonstrationswilligen geschützt werden. Dies hatte das Polizeipräsidium Rostock unterlassen, indem es das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit faktisch aufgehoben hatte.
Das OVG hat noch einmal klargestellt, dass Protest auch seine Adressaten, in diesem Fall die Staatschefs der G8, erreichen muss. Der Staat darf keine demokratiefreie Zone schaffen, in der Versammlungen generell verboten sind. Beim G8-Gipfel hatte die Polizeidirektion Rostock eine solche demokratiefreie Zone in einem 40 Quadratkilometer großen Areal rund um Heiligendamm errichtet. Damit sollten u.a. Blockaden unter dem Slogan „block G8!“ verhindert werden. Doch der Schutz der Versammlungsfreiheit erstreckt sich nach Ansicht des OVG ganz ausdrücklich auch auf das Mittel der Blockade. Denn deren Zweck sei gerade, Aufmerksamkeit zu erregen und so einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten.
Damit bestätigt das Gericht auch, dass Blockaden legitimes Mittel der Meinungsäußerung sind und durch die Versammlungsfreiheit geschützt werden. Die Polizeibehörden sind aufgerufen, in Zukunft die Versammlungsfreiheit in vollem Umfang zu respektieren – ob in Heiligendamm, gegen Naziaufmärsche in Dresden wie in Dortmund oder bei Protesten gegen Castor-Transporte im Wendland.“