Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich den Grundsatz eines informationellen Trennungsprinzips zwischen Polizei und Geheimdiensten aufgestellt. Diese Entscheidung ist unbedingt zu begrüßen. Das gilt auch für die Feststellung, dass der Anspruch des Bundesinnenministers, über verdächtige wie unbescholtene Bürger soviel Daten wie möglich zu sammeln und sie unter allen möglichen Sicherheitsbehörden unkontrolliert auszutauschen, verfassungswidrig ist. Die willkürliche Einspeisung sogenannter Kontaktpersonen und die laxe Verwendung mehrdeutiger Begrifflichkeiten hat sich erledigt.
Umso bedauerlicher ist jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht vor den eigentlich fälligen Konsequenzen seiner eigenen Entscheidung dann doch zurückschreckt. Es beschränkt sich auf ein Herumdoktern am Symptom, statt das Problem an den Wurzeln zu packen. Denn die Anti-Terror-Datei ist nicht nur in ihrer Ausgestaltung ein Angriff auf die Verfassung. Schon ihr Prinzip des grundsätzlich offenen Informationsaustausches zwischen Polizei und Geheimdiensten widerspricht dem Trennungsgebot. Die heutige Entscheidung bedeutet, wie häufig in der Vergangenheit, ein Zurückschlagen eines groben Verfassungsverstoßes, aber ein Hinnehmen eines vermeintlich geringeren Angriffes auf das Grundgesetz. Mit dieser Taktik des „Zwei Schritte vor, einer zurück“ kommen die law-and-Order-Politiker, denen Bürgerrechte weniger bedeuten als ihre Auffassung von Staatsräson, dann doch noch auf ihre Kosten. Für diejenigen, die Bürgerrechte zum Maßstab ihrer Politik nehmen, bleibt das Urteil daher unbefriedigend.