Rede zur 2.+3. Beratung des Antrags der Fraktion DIE LINKE „Wirksamer Schutz für Flüchtlinge, die wegen ihrer sexuellen Identität verfolgt werden“ 17/9193
In vielen Ländern der Welt werden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität verfolgt. Davon betroffen sind in erster Linie homosexuelle Männer und Frauen, aber auch Transsexuelle und Transgender, die in Konflikt mit der vorherrschenden Sexualmoral ihrer Länder geraten. DIE LINKE fordert in ihrem Antrag, diesen Menschen in Deutschland umfassend Schutz vor Verfolgung zuzusichern. Ein Schutz und sicherer Aufenthalt in Deutschland sollen gewährt werden, wenn in den Herkunftsländern die sexuelle Identität kriminalisiert wird. Völlig inakzeptabel ist die von der Rechtsprechung langjährig gerechtfertigte Zumutung, die Betroffenen sollten sich nach einer Abschiebung bedeckt halten und ihre sexuelle Identität öffentlich verbergen, um nicht verfolgt zu werden. Die Glaubwürdigkeit der Angaben zur sexuellen Identität sollen im Asylverfahren nur noch von entsprechend ausgebildetem und für die Thematik sensibilisiertem Personal auf der Grundlage der persönlichen Selbsteinschätzung beurteilt werden, statt sich auf fragwürdige psychologische Gutachten zu stützen. Wenn die sexuelle Identität erst in einem Folgeantrag vorgebracht wird, muss berücksichtigt werden, dass Homosexualität im Erstverfahren häufig aufgrund der vorherrschenden rigiden Moralvorstellungen im Herkunftsland oder aus Scham verschwiegen wird. Schließlich wollen wir erreichen, dass die besonderen Schutzbelange der betroffenen Gruppe auch bei der Unterbringung in Sammelunterkünften – die wir allerdings ohnehin grundsätzlich abschaffen wollen – berücksichtigt werden. Dadurch wollen wir vermeiden, dass die Betroffenen auch in Deutschland Opfer homophober Übergriffe werden.
Wir nehmen zur Kenntnis, dass es in den vergangenen Jahren durch die EU-Asylgesetzgebung und durch die veränderte Rechtsprechung der Gerichte in Asylverfahren zu einer Änderung der Anerkennungspraxis bei Verfolgung aufgrund der sexuellen Identität gekommen ist. Seit 2009 müssen Asylantragsteller nun nicht mehr nachweisen, dass ihre Homosexualität „irreversibel“ sei. Damit gilt Homosexualität oder eine von der Geschlechtsidentität abweichende sexuelle Identität im Asylverfahren endlich nicht mehr als Abweichung im medizinischen, psychiatrischen oder psychologischen Sinne, die durch entsprechende Gutachten nachgewiesen werden muss. Leider gibt es immer noch regelmäßig Fälle, in denen die Angaben von Asylsuchenden zu ihrer sexuellen Identität als unglaubwürdig gewertet werden. Diese Praxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Ausländerbehörden muss beendet werden!
Bis 2012 wurden Asylanträge durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn es zu dem Schluss gelangte, dass Asylsuchende ihre Sexualität im Herkunftsland ja im Verborgenen leben könnten, um einer Verfolgung zu entgehen. Diese Rechtsposition ist eine unglaubliche Zumutung für die Betroffenen und hat zugleich in vielen Fällen dazu geführt, dass der Asylantrag abgelehnt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil aus dem Jahr 2009 festgestellt, dass die sexuelle Orientierung zu den zentralen Persönlichkeitsmerkmalen gehört. Es ist nicht zumutbar, dieses zentrale Persönlichkeitsmerkmal verbergen zu müssen. Diese Position wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2011 zu ähnlich gelagerten Fällen religiöser Verfolgung gestützt und daraufhin auch die Entscheidungspraxis des Bundesamtes geändert. Es spielt bei der Anerkennung nun keine Rolle mehr, ob ein Leben im Verborgenen möglich wäre oder nicht.
Trotz dieser Fortschritte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Denn einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen stützen sich weiterhin auf ein skandalöses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1988. Nach diesem Urteil müssen Asylsuchende glaubhaft machen, dass sie „unentrinnbar“ und „schicksalhaft“ auf ihr sexuelles Verhalten festgelegt seien, ganz so als handele es sich um eine tödliche Krankheit. Die drohende Strafe muss „offensichtlich unerträglich hart und (…) schlechthin unangemessen“ sein. Wenn das Sexualstrafrecht im Herkunftsland der „Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral“ diene – im Urteil ging es um den Iran – so sei das vor dem Hintergrund des § 175 Strafgesetzbuch, der bis 1969 in der Bundesrepublik homosexuelle Handlungen unter Strafe stellte, legitim. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, gewandelte moralische Anschauungen in Deutschland in anderen Staaten durchzusetzen. Auf dieses veraltete Urteil stützte sich zum Beispiel noch im Jahre 2011 das Verwaltungsgericht Augsburg, das eine drohende Freiheitsstrafe von drei Jahren für einen syrischen Asylsuchenden nicht als so unmenschlich empfand, dass deshalb Schutz gewährt werden müsse. Immer wieder werden drohende Gefährdungen auch dadurch relativiert, dass es heißt, gesetzliche Strafandrohungen würden in der Praxis nicht oder nur selten angewandt, so dass eine Rückkehr zumutbar sei. Einer solchen skandalösen Spruchpraxis kann nur durch gesetzliche Klarstellungen ein Riegel vorgeschoben werden.