Grundrechtswidriges Gesinnungsstrafrecht abschaffen

Wegen § 89a („Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“) gab es 2013 gerade einmal zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Beschuldigte. Den zum djihadistischen Spektrum gehörenden Personen wurden Handlungen in Ländern außerhalb der EU unterstellt. Vier der Beschuldigten wurden Anfang dieses Jahres angeklagt, allerdings nicht wegen § 89a, sondern wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB).
Die Paragraphen 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ und 91 StGB „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Straftat“ kamen 2013 überhaupt nicht zur Anwendung. In keinem Fall wurde im vergangenen Jahr ein Ermittlungsverfahren wegen des Besuchs eines sogenannten Terrorcamps eingeleitet.
Dies straft die Behauptungen der damaligen Großen Koalition Lügen, wonach die Einführung dieser Terrorgesetze zum Schutze vor terroristischen Straftaten alternativ los sei. Bürgerrechts- und Juristenverbände hatten zu Recht darauf hingewiesen, dass die Terrorgesetze mit dem Prinzip des Tatstrafrechts brechen, weil sie nicht die Begehung oder konkrete Planung einer schweren Gewalttat, sondern bereits das Erlernen entsprechender Fähigkeiten in einem sog. Terrorcamp oder das bloße Verbreiten von Anleitungen zur Sprengstoffherstellung unter Strafe stellen. Wie sich zeigt, ist solches Gesinnungsstrafrecht völlig unnötig. Es ist aber eine latente Drohung gegen rechtsstaatliche Grundsätze und gehört umgehend wieder abgeschafft.

Anfrage und Antwort sind hier nachzulesen

181114_Terrorgesetze.pdf