„Die Bundesregierung hat auf eine Schriftliche Frage von mir bereits eingeräumt, dass in der Bundesrepublik derzeit keine eindeutige Rechtsgrundlage für eine Inhaftierung von Asylsuchenden besteht, die nach der Dublin III-Verordnung in einen anderen EU-Staat überstellt werden sollen. Nach ihrer Meinung könne aber nach den Regelungen für die Abschiebungshaft auch Überstellungshaft angeordnet werden.
Dem hat das Amtsgericht Hannover nun eindeutig widersprochen. Die Forderung der Dublin III-Verordnung, dass die EU-Staaten in nationaler Gesetzgebung Kriterien für die Anordnung von Überstellungshaft erlassen müssen, könne nicht einfach durch eine analoge Anwendung der Regelungen zur Abschiebungshaft umgangen werden. Ein weiteres Mal muss ein Gericht der Bundesregierung wesentliche Elemente von Rechtsstaatlichkeit ins Gedächtnis rufen. Bereits zuvor hatten Fachanwälte ebenso argumentiert. Nach ihren Schätzungen sind derzeit etwa 80-90 Prozent aller Insassen von Abschiebungshaftanstalten Asylsuchende, die auf ihre Überstellung in einen anderen EU-Staat warten, der für ihr Asylverfahren zuständig ist. Sie müssen nun umgehend aus der Haft entlassen werden.“
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