Antwort Kleine Anfrage (18/1791): Haftbarmachung von Taxifahrern und Anbietern von Mitfahrgelegenheiten bei der Beförderung von sogenannten illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen
Nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen sind sämtliche Beförderungsunternehmen – von der Fluglinie zum Taxifahrer – verpflichtet sicherzustellen, dass sie keine Person ohne erforderliche Einreise- und Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet befördert. Selbst eine Beförderung durch das Bundesgebiet oder von Orten in Grenznähe ins Landesinnere kann strafrechtlich verfolgt werden. Um sich also selbst nicht strafbar zu machen, müssen sich die Beförderungsunternehmer und ihre Mitarbeiter/innen zum verlängerten Arm der Migrationskontrolle machen und im Zweifelsfalle Papiere kontrollieren. Ihnen wird ein rassistischer Rasterblick auf ihre Kunden aufgezwungen, der auch den staatlichen Grenzschützern eigen ist und das Grenzregime charakterisiert. Die Bundesregierung fördert das mit Fortbildungsangeboten, hat aber ansonsten kein Ahnung, wie viele Taxifahrer oder Mitfahrzentralen wegen vermeintlicher Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt in den letzten Jahren bestraft wurden. weiter …