„Es bestehen aus gutem Grund hohe Anforderungen daran, Flüchtlingsschutz wegen der Straftatbegehung im Aufnahmeland auszuschließen. Aber diese Anforderungen will die Bundesregierung nun umgehen, um Straftäter ohne deutschen Pass zukünftig schneller und einfacher abschieben zu können. Sie überschreitet damit ihren Handlungsspielraum, die geplanten Ausweisungsverschärfungen stehen in Widerspruch zu geltendem Recht“ kommentiert Ulla Jelpke, innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, die geplanten Ausweisungsverschärfungen, die in den nächsten Tagen zusammen mit dem Asylpaket II im Bundestag behandelt werden sollen. Jelpke hatte hierzu ein Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages angefordert. In diesem werden Bedenken geäußert hinsichtlich der Vereinbarkeit des Gesetzentwurfes mit geltendem Recht, insbesondere mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jelpke weiter:
„Die Genfer Flüchtlingskonvention sieht vor: Ausweisungen darf es nur bei besonders schwerwiegenden Vergehen und einer Gefahr für die Allgemeinheit geben. Die Europäische Menschenrechtskonvention geht sogar noch weiter, sie verbietet Abschiebungen, wenn dadurch Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen.
Die Bundesregierung will hingegen zur Annahme eines ‚schwerwiegenden Ausweisungsinteresse‘ nun bereits Bewährungsstrafen ausreichen lassen – dabei werden solche ja gerade nur bei einer guten Sozialprognose und der mangelnden Schwere der Straftat ausgesprochen. Bei straffälligen Flüchtlingen ist außerdem zu beachten, dass sie nicht einfach in Länder zurückgeschoben werden dürfen, in denen ihnen Folter, Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung droht.
Die geplanten Verschärfungen werden ohnehin vor allem eine Gruppe treffen: Die langjährig in Deutschland lebenden Menschen ohne deutschen Pass. Wenn diese straffällig werden, ist das aber vor allem ein Problem unserer Gesellschaft und mangelnder Integrationsstrukturen. Und hiervor verschließt die Bundesregierung die Augen.“
Abschiebung straffälliger Flüchtlinge
EU-Vorgaben zu Aufenthaltsbeendigung infolge von Straffälligkeit