„Eine Verlustregelung für die deutsche Staatsangehörigkeit setzt konkrete Kenntnisse über die Handlungen der Betreffenden im Kampfgebiet voraus – aber genau diese können von den Sicherheitsbehörden nicht geliefert werden. Die Bundesregierung betont selbst ausdrücklich, es gebe ‚in der Regel keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse‘. Ohnehin gibt es nur zu einer niedrigen zweistelligen Zahl von Doppelstaatern Anhaltspunkte, dass sie sich womöglich an Kampfhandlungen beteiligt haben. Schon das zeigt, dass es hier nur um Symbolpolitik geht. Ein Sicherheitsgewinn wäre ihre Ausbürgerung nicht, sie würde es nur noch schwieriger machen, sie hierzulande vor Gericht zu bringen.
Politisch völlig verfehlt ist, dass die Bundesregierung auch die Freiwilligen in den kurdischen Verbänden unter die Regelung fallen lassen will. Für eine Gleichsetzung islamischer Terroristen mit ihren Gegnern fehlt jede Grundlage.
Ich teile zudem die von den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages geäußerte Ansicht, dass eine solche Verlustregelung verfassungswidrig wäre. Wer Verbrechen begeht, gehört vor Gericht, eine Ausbürgerung steht dem Staat aber nicht zu. Hier gilt es auch aus der deutschen Geschichte zu lernen.“
Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste aus völkerrechtlicher Sicht ist hier eingestellt (die vermerkte Einstufung als vertraulich wurde mittlerweile aufgehoben. Ein weiteres aus verfassungsrechtlicher Sicht ist leider weiterhin eingestuft).
138_15 Ausbürgerungen Völkerrecht