„Auf meine Anfrage verweigert die Bundesregierung eine Auskunft dazu, inwieweit das Bundesjustizministerium noch einmal geprüft hat, ob das so genannte Geordnete-Rückkehr-Gesetz einer Zustimmung durch den Bundesrat bedarf. Das lässt vermuten, dass es eine solche Prüfung nicht gegeben hat, was aber ein Verstoß gegen die eigenen Regeln zur Gesetzgebung wäre. Offenkundig will die Bundesregierung mit Blick auf die morgige Abstimmung im Bundesrat leugnen, was offenkundig ist: Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, weil es mit erheblichen Mehrausgaben für die Bundesländer verbunden ist“, erklärt die innenpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE, Ulla Jelpke, zur Antwort der Bundesregierung auf eine Mündliche Frage. Jelpke weiter:
„Das vom Bundesjustizministerium herausgegebene Handbuch der Rechtsförmlichkeit sieht vor, dass bei jeder Änderung eines Gesetzentwurfs überprüft werden muss, ob das Gesetz dadurch im Bundesrat zustimmungspflichtig geworden ist. Bestehen hieran Zweifel, sind das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Justiz zu beteiligen, so die klare Regelung. Die Bundesregierung will auf Anfrage aber nicht sagen, ob diese Prüfung erfolgt ist oder nicht und beruft sich auf den ‚unausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung‘. Das ist nicht akzeptabel! Das Parlament muss überprüfen können, ob die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren ihre eigenen Regeln befolgt.
Die Zweifel an der Behauptung der Regierung, das Gesetz sei nicht zustimmungspflichtig, sind offenkundig: Nicht zuletzt zwei Fachausschüsse des Bundesrates haben begründet dargelegt, warum das Gesetz ihrer Auffassung nach einer Zustimmung des Bundesrates bedarf – hiermit setzt sich die Bundesregierung trotz ausdrücklicher Nachfrage aber nicht auseinander.
Mit dem Rückkehrgesetz werden die Länder unter anderem neu dazu verpflichtet, ‚geeignete Maßnahmen‘ zu ‚treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender … den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten‘. Die Bundesregierung will sich nun damit herausreden, dass es im Ermessen der Länder stehe, welche Maßnahmen sie gegebenenfalls ergreifen. Doch dass diese – sinnvollen und überfälligen – Schutzmaßnahmen mit Mehrkosten verbunden sein werden, liegt auf der Hand.
Bei der Neuregelung des Art. 104a Abs. 4 GG wurden als Beispiele dafür, was die Zustimmungspflicht des Bundesrates auslöst, explizit die Bereitstellung von Räumen und die Einrichtung von Beratungsstellen genannt (vgl. BT-Drs. 16/813). Der Bundesrat muss deshalb morgen auf seine Rechte pochen und die Anrufung des Vermittlungsausschusses und die Zustimmungspflichtigkeit des Gesetzes beschließen.“
Anfrage und Antwort können hier eingesehen werden: Zustimmungspflicht BuRat Hau-ab-Gesetz