Gericht für Abschiebestopp

Verwaltungsgericht Baden-Württemberg: »Rückführungen« nach Afghanistan menschenrechtswidrig

von Ulla Jelpke (erschienen in der jungen Welt vom 05.02.2021)

 

Während das bayerische Innenministerium für nächste Woche einen Abschiebeflug nach Afghanistan plant und bereits mehrere Asylsuchende, deren Anträge abgelehnt wurden, in Abschiebehaft genommen hat, hält der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof sogenannte Rückführungen in das Bürgerkriegsland gegenwärtig für menschenrechtswidrig. In einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung distanziert sich das Gericht ausdrücklich von seiner bisherigen Rechtsprechung.

Mitglieder des Bayerischen Flüchtlingsrates wiesen am Donnerstag darauf hin, dass von dem vorgesehenen Abschiebeflug aus München auch Afghanen betroffen seien, die sich in Deutschland bestens integriert hätten und nicht straffällig geworden seien. Sie verwiesen etwa auf den 22jährigen Hasib A., der seit sieben Jahren in Deutschland lebt, die Schule besuchte, im Fußballverein ist und im Wertstoffhof sowie in der Gastronomie arbeitete. Demnächst wollte er eine Ausbildung beginnen. In Afghanistan hat er keine nahen Angehörigen mehr, weil seine Eltern das Land ebenfalls verlassen haben – sie hatten für das US-Militär gearbeitet und waren von Taliban bedroht worden. Hasib A. selbst wurde als Jugendlicher bei einem Überfall auf das Haus seiner Eltern mit einem Messer schwer verletzt.

Lebte Hasib A. in Baden-Württemberg, müsste er jetzt wieder aus der Abschiebehaft entlassen werden. Denn der dortige Verwaltungsgerichtshof hält angesichts der Auswirkungen der Coronapandemie die Annahme, junge, gesunde Männer könnten sich nach ihrer Abschiebung zumindest in afghanischen Großstädten auf eigene Faust durchschlagen, nicht mehr für zutreffend. Vielmehr sei jetzt ein Abschiebestopp geboten.

Das Gericht verweist dabei auf die pandemiebedingte Verschärfung der Wirtschaftskrise, die derart gravierend sei, dass für den Kläger – ebenfalls ein junger Mann Anfang 20 – die Gefahr »einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes« bestehe, die eine »Verringerung der Lebenserwartung« zur Folge hätte. Dies könne als Verstoß gegen das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Verbot unmenschlicher Behandlung gewertet werden. Zwar nur »ausnahmsweise«, so das Gericht, aber auf afghanische Asylsuchende treffe dies in der Regel zu.

Um zu diesem Schluss zu kommen, hat sich das Gericht eingehend mit den sozialen, politischen und medizinischen Verhältnissen in Afghanistan beschäftigt, auch mit der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Entwicklung von Preisen und Löhnen – und in jedem Bereich eine Verschlechterung festgestellt. Zentral dabei: Die Aussichten von Rückkehrern, sich als Tagelöhner durchzuschlagen, tendierten praktisch gegen null. Gerade Tagelöhner seien als erste der hohen Arbeitslosigkeit zum Opfer gefallen. Gleichzeitig sei der Konkurrenzdruck enorm gewachsen, weil im vergangenen Jahr 800.000 Rückkehrer aus dem Iran ins Land kamen, doppelt so viele wie im Jahr davor. Und schließlich sei der Schlüssel zum Arbeitsmarkt ein bestehendes Netzwerk aus Familie oder Freunden – ohne diese laufe gar nichts. Solche Netzwerke hat der Kläger nicht – im Gegenteil: Als Kind wurde er von seinem spielsüchtigen Vater bei einem Wetteinsatz gleichsam in die Leibeigenschaft verkauft. Davor ist er geflohen, bei einer Rückkehr droht ihm Vergeltung, aber keine Hilfe. Er hätte, so sieht es auch das Gericht, keinerlei Aussichten, »auf legalem Wege seine elementarsten Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft und Hygiene zu befriedigen«.

Der Bayerische Flüchtlingsrat und die Linksfraktion im Bundestag fordern, den Abschiebeflug aus München abzusagen. Nur: In Bayern laufen die Dinge anders. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte zuletzt im Oktober 2020 in einer Entscheidung verlautbart, in Afghanistan habe sich nichts wesentlich zum Schlechteren verändert, und es könne wie bisher abgeschoben werden.