„Das OVG Magdeburg hat in seiner Entscheidung, eine Demonstration direkt vor den Toren des Gefechtsübungszentrums in der Colbitz-Letzlinger Heide zuzulassen, einen wichtigen Grundsatz des Versammlungsrechts betont: Wann und wo eine Versammlung stattfinden soll, ist demnach zunächst einmal Sache der Versammlungsteilnehmer. Vermuteten Gefahren aus der Versammlung heraus, wie sie das Landkreisamt in seiner Verbotsverfügung unterstellt hat, sei durch entsprechende polizeiliche Auflagen zu begegnen – aber nicht mit einem generellen Verbot. Auch wenn das Gericht sich nicht direkt mit der Allgemeinverfügung des Landkreisamtes befasst hat, ist diese damit hinfällig. Denn die Begründung des heutigen Eilbeschlusses bedeutet nicht weniger als die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme.
Mit der Verfügung hatte das Landkreisamt für den Zeitraum vom 10. bis zum 17. September ein generelles Versammlungsverbot für einen weiträumigen Bereich um das Gefechtsübungszentrum erlassen. Davon sind rund 400 Quadratkilometer erfasst. Es ist das umfassendste Versammlungsverbot, das je in Sachsen-Anhalt erlassen wurde. Zuletzt hatte das OVG Schwerin in einem Urteil zu den Protesten gegen den G8-Gipfel 2007 in Heiligendamm festgestellt, dass das damalige Verbot von Blockaden rechtswidrig war. Protest müsse auch diejenigen erreichen, gegen die er sich richtet, so das Gericht – das sollten sich Behörden und Bundeswehr in der Altmark ins Stammbuch schreiben. Demokratiefreie Zonen darf es nicht geben. Das gilt auch für Areale der Bundeswehr.“