1. Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften auf BT-Drs 17/10489
Im Jahr 2006 hat der Bundestag eine weit reichende Reform des deutschen Personenstandsrechts beschlossen, die 2009 in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform wurde das Personenstandsrecht in der Bundesrepublik entschlankt und zugleich auf eine elektronische Führung der Personenstandsdaten umgestellt. Dieses Gesetz soll nun, nach den ersten Erfahrungen mit der Einführung der elektronischen Register in den Ländern, nochmals gestrafft und klarer formuliert werden.
Dem ist zunächst einmal nichts entgegenzuhalten. Doch an den seinerzeit umstrittenen Punkten ändert sich nichts, ohne dass der Gesetzentwurf sich dazu weiter äußert. Diese Punkte seien hier nochmals ins Gedächtnis gerufen: durch eine Länderöffnungsklausel ist die Schließung einer Lebenspartnerschaft vor dem Standesamt weiterhin nicht in allen Ländern obligatorisch. In Bayern wird die Lebenspartnerschaft immer noch vor dem Notar geschlossen und dann vom Standesamt lediglich eingetragen. Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt damit der feierliche Rahmen, den die Standesämter bieten, verwehrt . Im übrigen bleibt auch die Übertragung der Daten über die Schließung einer Lebenspartnerschaft an die Kirchen erhalten. In Einrichtungen der katholischen Kirche kann das Bekanntwerden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zur Kündigung führen.
Um bei den Kirchen zu bleiben: die Aufnahme der Religionszugehörigkeit in die Geburtenregister wurde mit der Reform im Jahr 2009 auf eine freiwillige Basis gestellt. Weiterhin ist aber die Frage offen, wozu dieses Datum denn überhaupt in den Geburtenregistern eingetragen werden soll. Im Sinne der Datensparsamkeit hätte dieses Merkmal nun ganz gestrichen werden können, denn schließlich ist es für keine Behörde außer das Finanzamt von Relevanz.
Ich will noch auf einen letzten Punkt eingehen. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme von der Bundesregierung gefordert, sie möge die Einführung einer Kategorie „anderes“ als dritte Alternative bei der Angabe des Geschlechts in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten prüfen. Es ist bekannt, dass trans- und interesexuelle Menschen durch die geltende Rechtslage massiv diskriminiert werden, weil man ihnen verweigert, ihre Geschlechtsidentität in ihrem Pass und weiteren Urkunden amtlich dokumentieren zu lassen. Der Bundesrat schließt sich deshalb mit seiner Stellungnahme einer Empfehlung des Nationalen Ethikrates vom Februar 2012 an. Die Bundesregierung weist dieses Ansinnen mit der Begründung zurück, die mit Intersexualität verbundenen Probleme seien hoch komplex und man müsse erst Betroffene und Sachverständige anhören. Ich will darauf hinweisen, dass es schon 2007 im Innenausschuss des Bundestages ein öffentliches Fachgespräch zum Thema Transsexuellenrecht gab. Von einzelnen Betroffenen und ihren Verbänden liegen zahlreiche Stellungnahmen vor. Die komplexen Probleme als auch mögliche Lösungsansätze sind also schon lange bekannt. Es gibt zahlreiche Modelle, wie die Interessen und Bedürfnisse von Inter- und Transsexuellen im Personenstandsrecht berücksichtigt werden können. So ist es in Australien möglich, statt männlich oder weiblich ein „x“ in den Pass eintragen zu lassen. Staaten rund um die Welt haben ähnliche Lösungsansätze. Die Diskriminierung von inter- und transsexuellen Menschen muss endlich beendet werden.
(Die Rede wurde nach Absprache zwischen allen Fraktionen zu Protokoll gegeben.)