Rede zu TOP 35 der 234. Sitzung des 17. Deutschen Bundestages, 1. Beratung des Entwurfs der Bundesregierung eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von ausländischen Arbeitnehmern und international Schutzberechtigten“ auf BT-Drs 17/13022
Die Bundesregierung will mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Änderungen an der so genannten „Daueraufenthaltsrichtlinie“ der EU umsetzen – Zeit wird´s, denn die Frist läuft in einem Monat ab. Wie in den einschlägigen EU-Richtlinien werden künftig Asylberechtigte, Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und subsidiär Schutzberechtigte unter dem Begriff International Schutzberechtigte zusammengefasst. Diese international Schutzberechtigten sollen entsprechend der geänderten Daueraufenthaltsrichtlinie künftig nicht mehr von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, nach fünf Jahren Aufenthalt den Status eine „Erlaubnis Daueraufenthalt-EU“ erwerben zu können. Sperrig ist nicht nur der Titel, sperrig sind auch die weiteren Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, unter anderem in Bezug auf die Lebensunterhaltssicherung. Immerhin, Flüchtlinge werden hierbei nicht weiter diskriminiert, und das ist grundsätzlich zu begrüßen. Dieser Aufenthaltstitel ermöglicht es prinzipiell, in ein anderes EU-Land umzuziehen, wiederum nur unter weiteren Bedingungen. Diese Möglichkeit ist zu begrüßen. Doch besser wäre es natürlich, die Betroffenen könnten direkt nach einer Anerkennung unter einfachen Bedingungen in ein EU-Land ihrer Wahl ziehen – aber die grundlegenden Mängel des EU-Asylsystems, auch nach Beendigung der so genannten 2. Phase, sollen hier nicht weiter ausgeführt werden.
Völlig unverständlich ist, weshalb die Bundesregierung die ebenfalls bis Ende des Jahres umzusetzenden Änderungen der EU-Qualifikationsrichtlinie nicht ebenfalls in diesem Gesetzesentwurf vornimmt, sondern dazu einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt hat. Es wäre für die Behandlung hier im Plenum und im Ausschuss weitaus einfacher gewesen, die Umsetzung beider Richtlinien in einem Gesetz vorzunehmen.
Der Gesetzentwurf nimmt daneben noch Änderungen vor, die nichts mit der Richtlinienumsetzung zu tun haben. Einzelne Änderungen sind zu begrüßen, etwa beim unbeschränkten Arbeitsmarktzugang für nachgezogene Familienangehörige und Erleichterungen beim Nachzug von Kindern, für die eine gemeinsame Sorge mit dem im Herkunftsland verbleibenden Elternteil besteht. Gleichzeitig wird die Gelegenheit einer EU-Richtlinienumsetzung aber mal wieder genutzt, um überflüssige und integrationsfeindliche Verschärfungen im Aufenthaltsgesetz vorzunehmen.
Ich will hier drei Punkte besonders herausgreifen. Erstens: Derzeit ist Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, in manchen Fällen auch einer Aufenthaltserlaubnis, dass keine öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden. Das Aufenthaltsgesetz sieht wiederum Ausnahmen vor – unter anderem Kindergeld, Elterngeld, BAFöG -, die nun auf die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket ausgeweitet werden sollen. Notwendig ist dagegen unserer Ansicht nach, auf dieses soziale Selektionskriterium endlich ganz zu verzichten. Zahlreiche Menschen, die mit einer Kettenduldung viele Jahre in Deutschland leben, konnten wegen dieser Ausschlussklausel keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Das Erfordernis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung verhindert in vielen Fällen den Nachzug von Ehegatten und anderen Familienmitgliedern.
Der zweite Punkt betrifft eine geplante Verschlechterung beim Ehegattennachzug zu Deutschen. So sollen die nachziehenden Ehegatten erst dann eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Bislang waren einfache Sprachkenntnisse ausreichend. Schon mit der letzten Änderung des Aufenthaltsgesetzes an dieser Stelle wurde die Verpflichtung geschaffen, einen Integrationskurs erfolgreich abzuschließen, andernfalls wird die Aufenthaltserlaubnis nur noch für jeweils ein Jahr erteilt. Die nun geplante Änderung ist in dieser Hinsicht also nicht nur entbehrlich, sie setzt die Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts auf Familienleben in verschärfter Form fort. Wir fordern, die unsäglichen Hürden beim Familiennachzug endlich komplett wieder abzuschaffen.
Der dritte Punkt betrifft die neuen Befugnisse für die Grenzbehörden, eine Einreise zu verweigern, wenn ein Aufenthaltstitel durch Drohung oder Bestechung erwirkt wurde oder durch unrichtige Angaben im Visumverfahren erschlichen wurde. Es ist nicht ersichtlich, wie die Grenzbehörden die entsprechend komplexen Sachverhalte außer in ganz offensichtlichen Fallkonstellationen angemessen prüfen können sollen. Außerdem ist nach der vorgesehenen Fassung theoretisch auch noch nach jahrelangem Aufenthalt eine Abschiebung möglich, ohne dass Rechtsschutz erlangt werden kann. Die Konsequenzen für die Praxis sind gar nicht abschätzbar. Eine Notwendigkeit für diese neue Befugnis für die Grenzbehörden ist auch aus der Gesetzesbegründung nicht ersichtlich.
An diesen Punkten sehen wir also noch erheblichen Änderungsbedarf im weiteren Gesetzgebungsverfahren. Auch die Anhörung des Innenausschusses am kommenden Montag wird sicherlich weiteren Änderungsbedarf aufzeigen.
(Rede wurde nach Vereinbarung aller Fraktionen zu Protokoll gegeben.)